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MKFFI = Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration


Weitere Informationen finden Sie in unserem Info-Flyer.

→ Info-Flyer_BVK-NRW

 

Stellungnahme von RA Mirjam Taprogge-Essaida

Veröffentlicht am 26.03.2020

Nordrhein-Westfalen: Land und Kommunen sichern vollständige Weiterfinanzierung der Kindertagesbetreuung und der Ganztagsangebote in Schulen zu …

"Land und Kommunen geben den Trägern jetzt die Sicherheit, dass die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen und der Offenene Ganztagsschulen steht," erläutern Minister Stamp und Ministerin Gebauer.

"Und auch die Kindertagespflegepersonen sowie das im Ganztag beschäftigte Personal bekommen die Klarheit, dass sie weiterhin ihre Geldleistung erhalten, auch wenn aufgrund des Betretungsverbots und des Unterrichtsausfalls aktuell weniger oder keine Kinder von Personen, die in der kritischen Infrastruktur tätig sind, betreut werden."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

 

Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus bezogen auf die Kindertagespflege

Ausgangssituation:
Aufgrund des Coronavirus haben die meisten Bundesländer bzw. zuständigen Behörden ein Betretungsverbot für Kindertagespflegestellen ausgesprochen. Dieses richtet sich an Eltern und deren Kinder.

Eltern sind danach verpflichtet, ihre Aufgabe zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder wahrzunehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Kindertagesbetreuungsangebote nicht nutzen.

Zum Betretungsverbot soll es für Kinder, deren Eltern nachweisen, dass sie in kritischen Infrastrukturen arbeiten, Ausnahmen geben, z. B.:

  • für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und weiteres Personal, das notwendig ist, um intensivpflichtige Menschen zu behandeln
  • für Eltern, die in Bereichen der öffentlichen Ordnung oder anderer wichtiger Infrastruktur arbeiten.

Ein "Betretungsverbot" ist damit nicht gleichzusetzen mit einem Betreuungsverbot oder Tätigkeitsverbot bezogen auf die Kindertagespflegeperson.

Dieser Unterschied ist beachtlich im Hinblick auf die Frage der Weitergewährung von laufenden Geldleistungen und Zahlung von Betreuungshonoraren.

 

Finanzielle Auswirkungen:
Hier muss zwischen den verschiedenen Fallgestaltungen unterschieden werden:

 

1. Eltern nehmen die Betreuung trotz Angebot und Zulässigkeit der Betreuung nicht in Anspruch

Wenn Eltern entscheiden, ihr Kind wegen der Corona-Epidemie nicht mehr in die Betreuung zu bringen, dürften die Regelungen des Annahmeverzugs gelten, d. h. die Kindertagespflegeperson behält den Anspruch auf die Vergütung.

Sie darf jedoch beispielsweise keine Kosten für Verpflegung in Rechnung stellen, da sie diese Aufwendungen einspart.
Voraussetzung für den Annahmeverzug ist jedoch, dass die Kindertagespflegeperson willens und in der Lage ist, die Betreuungsleistung wie vereinbart zu erbringen und dies den Eltern mitteilt.
Ist sie selbst erkrankt oder darf sie die Tätigkeit aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots nicht ausüben, gelten die Regelungen des Annahmeverzugs nicht und der Anspruch auf die Vergütung entfällt.

2. Eltern unterliegen einem Betretungsverbot

Wurde ein behördliches Betretungsverbot ausgesprochen und dürfen Eltern ihr Kind aufgrund dessen nicht zur Betreuung bringen, ist ihnen die Annahme der mit der Kindertagespflegeperson vereinbarten Betreuungsleistung nicht möglich.
In diesem Fall dürften die Regelungen des Annahmeverzugs nicht zum Tragen kommen, d. h. der Anspruch der Kindertagespflegeperson auf die vereinbarte Vergütung entfällt.

3. Tagespflegeperson stellt die Betreuung aus eigener Veranlassung ein

Setzt die Tagespflegeperson selbst die Ursache dafür, dass keine Betreuung mehr stattfinden kann, indem sie nämlich eigenmächtig die Betreuung einstellt oder verweigert, verliert sie grundsätzlich ihren Zahlungsanspruch.
Dies gilt auch für den Fall, dass ihr die weitere Betreuung nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit einer erheblichen Gefahr für Gesundheit und Leben verbunden wäre.
Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kindertagespflegeperson oder im Haushalt lebende Angehörige zu den Risikogruppen gehören, für die die Erkrankung aufgrund der Virusinfektion einen schweren Verlauf nehmen kann.

4. Die Tagespflegeperson ist selbst an Corona erkrankt

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen erhalten Krankengeld, wenn ihre Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch beinhaltet.
Krankengeldanspruch besteht jedoch grundsätzlich erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, falls kein früherer Beginn versichert ist.
Die Regelungen der §§ 56 ff. IfSG gelten nicht für bereits Erkrankte!

5. Die Tagespflegeperson steht unter Quarantäne oder ihr gegenüber wird seitens der Behörden ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen

Wenn die Kindertagespflegeperson ihre Betreuungsleistung aufgrund eines behördlichen Verbots nicht erbringen darf, verliert sie grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung, also auf die Vergütung.
Hat die Kindertagespflegeperson aufgrund der Quarantäneanordnung oder eines Tätigkeitsverbots finanzielle Einbußen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Zuständig sind die Gesundheitsbehörden des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet wurde.
Auf Antrag kann auch ein Vorschuss gewährt werden.
Das entschädigungspflichtige Bundesland trägt außerdem möglicherweise gemäß § 57 IfSG die sich aus der Entschädigung ergebenden Beiträge zur Sozialversicherung. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder nach dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Fazit:

Ob die laufenden Geldleistungen weitergewährt werden, ist derzeit vielerorts unklar. Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, immer beim Selbständigen. Wenn Aufträge und Einnahmen wegfallen, trägt er das Risiko meist selbst.

Wie dies im Bereich der öffentlich geförderten Kindertagespflege aussieht, die ja einer besonderen Systematik unterliegt, muss erst geklärt werden. Hier sind zunächst die zuständigen Jugendämter anzusprechen. Möglicherweise erfolgt hier eine Übernahme der Geldleistungen durch übergeordnete Stellen. Hierzu verweise ich beispielhaft auf die Pressemitteilung des Landes NRW, s. o.

In besonders gelagerten Einzelfällen gibt es die Möglichkeit, Zahlungen von dritter Seite zu erhalten.

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