Aus aktuellem Anlass und der vielen Fragen, die Frau Taprogge-Essaida (RA) täglich erreichen, möchte sie auf zwei Aussagen des MKFFI hinweisen …
- Aufgrund der aktuellen Situation, dass es zahlreiche Kindertagesbetreuungsangebote gibt, die derzeit nicht genutzt werden, hat es Priorität, dass keine neuen Kinder in bestehenden Betreuungsgruppen oder Einzelbetreuungen mitbetreut werden. Stattdessen sind aktuell nicht genutzte Angebote für die Betreuung der neuen Kinder zu nutzen. Dementsprechend können in diesen Fällen neue Gruppen gebildet werden. Die Gruppengröße ist auf fünf Kinder zu beschränken. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn ansonsten die Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, nicht gewährleistet werden kann.
- Oberste Priorität hat die Sicherstellung von Betreuungsangeboten für Kinder von Schlüsselpersonen. Um die Infektionsausbreitung zu verlangsamen und nicht weiter zu befeuern, findet die Betreuung dieser Kinder im Rahmen regulärer Angebote statt. Das setzt voraus, dass die Angebote der Kindertagesbetreuung auch weiterhin zur Verfügung stehen und Träger, Beschäftige in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen ihre Leistung bereitstellen. Vor diesem Hintergrund wird selbstverständlich auch die Finanzierung der Angebote durch Land und Kommunen unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter vollständig sichergestellt. Dies gibt den Trägern und Kindertagespflegepersonen in dieser herausfordernden Zeit die notwendige finanzielle Sicherheit, um die Angebote aufrechterhalten zu können.
Die Finanzierung wird in voller Höhe unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter gewährt. Damit kann der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sichergestellt werden.
Sofern sicher feststeht, dass in dem Kindertagesbetreuungsangebot keine Kinder von Eltern, die Schlüsselpersonen sind, betreut werden oder kein Betreuungsbedarf angezeigt wird, kann das Angebot in Abstimmung mit dem Jugendamt geschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass ein möglicherweise auch kurzfristig auftretender Betreuungsbedarf von Schlüsselpersonen erfüllt werden kann. Das setzt voraus, dass die Angebote der Kindertagesbetreuung auch weiterhin zur Verfügung stehen und Träger, Beschäftige in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen ihre Leistung bereitstellen.
3. Um das wichtige Betreuungsangebot der Kindertagespflege langfristig vorhalten zu können, werden die laufenden Geldleistungen grundsätzlich auch bei Betreuungsverhältnissen zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern gezahlt, deren Vertragslaufzeit erst nach dem 1. April beginnt. Dies gilt auch, wenn aufgrund des Betretungsverbots aktuell weniger oder keine Kinder von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, betreut werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die „neuen“ Betreuungsangebote im Rahmen der bisherigen Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Kindertagespflegeperson zum Betreuungsangebot in der Kindertagespflegestelle bewegen. Eine Abstimmung mit dem Jugendamt ist hierzu erforderlich.