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Sollten Sie uns in dieser Zeit nicht erreichen können, dann sprechen Sie einfach auf unsere Voicebox: 03212.88.24.555

Es handelt sich hierbei um eine webbasierte Telefonnummer nicht um eine Sonderrufnummer. Es enstehen nur die Kosten, die Sie bei ihrem Anbieter vereinbart haben.

 

Die Vorstandsmitglieder gehen einer hauptberuf-lichen Tätigkeit nach und setzen sich ehrenamtlich für den BVK-NRW e.V. ein. 

Wir bemühen uns, zeitnah auf Ihre Kontaktaufnahme zu reagieren.

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Legende:

KG =     Kommunalgruppe

KTPP = Kindertagespflege-person/en

KTP =   Kindertagespflege

RS =     Rechtschutz
SB =     Selbstbeteiligung
KK =     Krankenkasse

GKV =  gesetzl. Kranken- versicherung

BAG = Die Bundes­arbeits­gemein­schaft

 

MKFFI = Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration


Weitere Informationen finden Sie in unserem Info-Flyer.

→ Info-Flyer_BVK-NRW

 

Finanzierung der KiTa weiter gewährt

Veröffentlicht am 01.04.2020

Aus aktuellem Anlass und der vielen Fragen, die Frau Taprogge-Essaida (RA) täglich erreichen, möchte sie auf zwei Aussagen des MKFFI hinweisen …

  1. Aufgrund  der  aktuellen  Situation,  dass  es  zahlreiche Kindertagesbetreuungsangebote gibt, die derzeit nicht genutzt werden, hat es Priorität, dass keine neuen Kinder in bestehenden Betreuungsgruppen oder Einzelbetreuungen mitbetreut werden. Stattdessen sind aktuell nicht genutzte Angebote für die Betreuung der neuen Kinder zu nutzen. Dementsprechend können in diesen Fällen neue Gruppen gebildet werden. Die Gruppengröße ist auf fünf Kinder zu beschränken. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn ansonsten die Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, nicht gewährleistet werden kann.

  2. Oberste  Priorität  hat  die  Sicherstellung  von  Betreuungsangeboten  für  Kinder  von Schlüsselpersonen. Um die Infektionsausbreitung zu  verlangsamen und nicht weiter zu befeuern, findet die Betreuung dieser Kinder im Rahmen regulärer Angebote statt. Das  setzt  voraus,  dass  die  Angebote  der  Kindertagesbetreuung  auch  weiterhin  zur Verfügung stehen und Träger, Beschäftige in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen ihre Leistung bereitstellen. Vor diesem Hintergrund wird selbstverständlich auch die Finanzierung der Angebote durch Land und Kommunen unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter vollständig  sichergestellt.  Dies  gibt  den  Trägern  und  Kindertagespflegepersonen  in dieser herausfordernden Zeit die notwendige finanzielle Sicherheit, um die Angebote aufrechterhalten zu können.

Die Finanzierung wird in voller Höhe unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter gewährt. Damit kann der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sichergestellt werden.

Sofern sicher feststeht, dass in dem Kindertagesbetreuungsangebot keine Kinder von Eltern, die Schlüsselpersonen sind, betreut werden oder kein Betreuungsbedarf angezeigt wird, kann das Angebot in Abstimmung mit dem Jugendamt geschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass ein möglicherweise auch kurzfristig auf­tretender Betreuungsbedarf von Schlüsselpersonen erfüllt werden kann. Das setzt voraus, dass die Angebote der Kindertagesbetreuung auch weiterhin zur Verfügung stehen und Träger, Beschäftige in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen ihre Leistung bereitstellen.

3. Um  das  wichtige  Betreuungsangebot  der  Kindertagespflege  langfristig  vorhalten zu können, werden die laufenden Geldleistungen grundsätzlich auch bei Betreuungsverhältnissen  zwischen  Kindertagespflegepersonen  und  Eltern  gezahlt,  deren  Vertragslaufzeit erst nach dem 1. April beginnt. Dies gilt auch, wenn aufgrund des Betretungsverbots aktuell weniger oder keine Kinder von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, betreut werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die „neuen“ Betreuungsangebote  im  Rahmen  der  bisherigen  Vereinbarungen  zwischen  Jugendamt und Kindertagespflegeperson zum Betreuungsangebot in der Kin­der­tages­pflege­stelle bewegen. Eine Abstimmung mit dem Jugendamt ist hierzu erforderlich.

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