Rechtsanspruch auf Vertretung
Die Stadt Bochum muss gemäß KiBiz, § 22 Absatz (2), Pkt. 4 „für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes“ sicherstellen. Auch gemäß SGB VIII § 23 SGB VIII, Förderung in Kindertagespflege Absatz (4), zweiter Satz gilt: „Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.“
Das bedeutet, dass ich für jedwede Ausfallzeit „meiner“ Kindertagespflegeperson den Anspruch auf das kommunale Vertretungssystem habe.