Da in vielen Kommunen immer noch Unsicherheit über die Weitergewährung der laufenden Geldleistung besteht, hat der Berufsverband für Kindertagespflegepersonen NRW e.V. heute sowohl bei bei RA Frau Taprogge-Essaida als auch beim Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat 322, nachgehakt.
Auf unser Schreiben erhielten wir sowohl von RA Mirjam Taprogge-Essaida als auch von Andrea Gruber (Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integrationdes Landes Nordrhein-Westfalen) folgende Antworten …
RA Frau Taprogge-Essaida:
„Ich verweise zunächst auf meine Ausführungen auf meiner Homepage. Da es sich nicht um ein Tätigkeitsverbot handelt, wird der LVR/LWL hier nicht zuständig sein.
Entschädigungsanträge nach dem IfSG müssten geprüft werden; m. E. sind diese aber ebenfalls nicht einschlägig, da die Tagespflegepersone
n ja in den meisten Fällen die Voraussetzungen nicht erfüllen, d. h. nicht selbst Ausscheider/Träger von Krankheitserregern etc. sind.
M. E. sind hier zunächst die Kommunen in der Pflicht, solange die Tagespflegepersonen ihre Leistung weiterhin anbieten. Ggfls. muss hier mit übergeordneten Stellen eine Regelung getroffen werden.“
MKFFI-NRW Andrea Gruber
Sehr geehrte, liebe Frau Lieske,
wie Ihnen in meiner E-Mail vom 17.3. angekündigt, kann ich Ihnen jetzt auch noch einen Beitrag zu Ihrer vordringlichen Frage senden:
Land und kommunale Spitzenverbände sind sich einig und sagen zu, dass die Finanzierung der Angebote durch Land und Kommunen unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter vollständig sichergestellt ist.
Auch die Kindertagespflege wird unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter finanziert.
Dementsprechend werden, auch um das wichtige Betreuungsangebot der Kindertagespflege langfristig vorhalten zu können, die laufenden Geldleistungen auf Grundlage der Betreuungsverträge zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern weitergezahlt, auch wenn aufgrund des Betretungsverbots aktuell weniger oder keine Kinder von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, betreut werden.
Schließt eine Kindertagespflegestelle, obwohl sie verpflichtet ist, den Betreuungsanspruch der Kinder von Beschäftigten in Kritischer Infrastruktur zu erfüllen, wird die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen entfällt der Anspruch der Kindertagespflegeperson(en) auf die laufenden Geldleistungen und Rückforderungen sind möglich. Die Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird.
Bitte beachten Sie auch die regelmäßigen Aktualisierungen und weitergehenden Informationen auf unserer homepage, insbesondere die FAQs.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andrea Gruber
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integrationdes Landes Nordrhein-Westfalen