Das Amtsgericht Bonn hat ein interessantes Urteil zur Kindertagespflege in einer Wohneigentümergesellschaft (WEG) gefällt. 41 Eigentümer hatten gegen den „Betrieb einer Tagesmutter“ geklagt, doch hatte ihre Klage keinen Erfolg.
Schreien, lachen, weinen: Dieser „Lärm“ mag dem einen oder anderen die Nerven rauben, doch der Radau von Kindertagesstätten, Spielplätzen oder Ähnlichem sind in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
Aus diesem Grund kann eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) einer Kindertagespflegeperson (KTPP) die Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Eigentumsanlage nicht verbieten. Besonders dann nicht, wenn in der Wohnung nur wenige Kinder betreut werden. Dies hat jetzt das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil (Az.: 27 C 111/17) festgelegt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer seine Wohnung an eine KTPP vermietet. Die Miteigentümer der WEG fühlten sich jedoch u. a. von dem Lärmpegel, dem vermehrten Besucheraufkommen und dem damit verbundenen erhöhten Schmutz im Treppenhaus sowie dem deutlichen Anstieg des Mülls durch Windeln in ihrem Hausfrieden gestört. Als Folge wurde der KTPP die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt.
Das Amtsgericht entschied jedoch anders.
Die Begründung:
„Durch den Betrieb der Tagesmutter entstehe keine extrem große Beeinträchtigung. Genehmigt sei die Betreuung von zwei bis drei Kindern. Das übersteige nicht den Geräuschpegel einer typischen Familie. Der beklagte Kinderlärm sei daher absolut zumutbar. Bei den Kindern handele es sich um Einjährige, die sich nicht einmal rund um die Uhr in der Wohnung aufhielten und zudem noch zwischendurch einen Mittagsschlaf halten. Eventuelle Unfreundlichkeiten im Treppenhaus durch Eltern, die ihre Kinder bei der Tagesmutter abholen, seien ein allgemeines Lebensrisiko.”